§ 1 Abs 1, 2, 3 und 4, § 3 Abs 1 und 2, § 6, § 12 WEG; § 411 ZPO: Ob "sonstige selbständige Räumlichkeiten" (hier: verschieden große Lagerräume untrennbar verbunden mit Autoabstellplätzen als Zubehör) wohnungseigentumstauglich sind oder nicht, richtet sich jeweils nach der Verkehrsauffassung, die solchen Räumen wirtschaftliche Bedeutung zuerkennt oder versagt. WE-Tauglichkeit besitzen demnach allseits ummauerte Lagerräume in einer Größe von zB 37,30 oder 76,10 m2, nicht aber möglicherweise nicht nach allen Seiten geschlossene, zwischen 1,30 und 6,53 m2 große Räume untrennbar verbunden mit Autoabstellplätzen als WE-Zubehör. Letztere Konstruktion soll offenbar vielmehr § 1 Abs 1 WEG (beschränkte Begründbarkeit selbständigen WE an Autoabstellplätzen) unzulässig und damit rechtsunwirksam umgehen.