§§ 834 f ABGB; § 13c, § 15, § 17 Abs 2, § 26 Abs 2 Z 2 WEG: Eine (gerichtliche) Benützungsregelung setzt auch nach § 15 WEG voraus, daß die betreffenden gemeinsamen Teile und Anlagen der WE-Liegenschaft hiefür verfügbar sind.
§§ 834 f ABGB; § 13c, § 15, § 17 Abs 2, § 26 Abs 2 Z 2 WEG: Eine (gerichtliche) Benützungsregelung setzt auch nach § 15 WEG voraus, daß die betreffenden gemeinsamen Teile und Anlagen der WE-Liegenschaft hiefür verfügbar sind.