§ 104 Abs 4 ArbVG
Das Recht auf Anfechtung einer Kündigung steht im Falle eines Widerspruchs des Betriebsrats gegen die Kündigung primär dem Betriebsrat zu. Der Arbeitnehmer kann selbst anfechten, wenn der Betriebsrat einem Verlangen der Anfechtung nicht nachkommt. Eine bloße Erkundigung des Arbeitnehmers nach den Gründen der Kündigung beim Betriebsrat ist kein Verlangen der Anfechtung.