§ 1153 ABGB, § 44 Abs 1 Z 1 SpitalsärzteG NÖ
Es bildet eine gröbliche Verletzung der Dienstpflicht, wenn ein Dienstnehmer entgegen einem entsprechenden Verlangen des Dienstgebers keine zustellungsfähige
Seite 528
§ 1153 ABGB, § 44 Abs 1 Z 1 SpitalsärzteG NÖ
Es bildet eine gröbliche Verletzung der Dienstpflicht, wenn ein Dienstnehmer entgegen einem entsprechenden Verlangen des Dienstgebers keine zustellungsfähige
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