§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG, § 8 Abs 6 lit b BEinstG
Der besondere Kündigungsschutz des BEinstG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Jahre gedauert hat. Zeiten, in denen der gekündigte Arbeitnehmer beim Arbeitgeber als überlassene Arbeitskraft beschäftigt war, sind nicht anzurechnen.