§ 27 Z 2 AngG, Pkt 32.6 KollV-Bord/AUA
Der Verlust einer notwendigen Berechtigung für Berufsausübung kann den Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit bewirken. Verschulden des Arbeitnehmers ist dazu nicht erforderlich.
Ein Kollektivvertrag kann den Entlassungsgrund auf einen vom Arbeitnehmer verschuldeten Entzug der Berechtigung einschränken. Eine solche Einschränkung enthält der Kollektivvertrag für das Bordpersonal der AUA.