§ 1154b Abs 5 ABGB, § 8 Abs 3 AngG
Der Arbeitnehmer muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz zu ermöglichen. Dazu gehört auch die Pflicht, sich über Ein- und Ausreisebeschränkungen bei einer Pandemie zu informieren.