§ 25 Abs 5 BMSVG, § 27 Abs 8 BMSVG
Betriebliche Vorsorgekassen haften für die Richtigkeit ihrer Kontonachrichten nur im Ausmaß der Beträge, die ihnen vom zuständigen Sozialversicherungsträger überwiesen wurden.
OGH, 22.02.2022, 8 ObA 96/21g
§ 25 Abs 5 BMSVG, § 27 Abs 8 BMSVG
Betriebliche Vorsorgekassen haften für die Richtigkeit ihrer Kontonachrichten nur im Ausmaß der Beträge, die ihnen vom zuständigen Sozialversicherungsträger überwiesen wurden.
OGH, 22.02.2022, 8 ObA 96/21g