§ 901 ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB, § 7 AKG, § 14 AKG
Ein Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, einen potenziellen Klienten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten vor Annahme des Mandates auf die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsvertretung durch die Arbeiterkammer hinzuweisen. Ein diesbezüglicher Irrtum eines Arbeitnehmers ist ein unbeachtlicher Motivirrtum.