§ 8 MSchG, § 14 Abs 1 MSchG, Art 11 Mutterschutz-RL 92/85/EWG
Ein völliger Wegfall der Leistung von Überstunden durch längere Zeit auf Grund eines gesetzlichen Verbots führt zum Ruhen des Anspruchs auf eine Überstundenpauschale.
Diese Rechtsfolge des § 8 MSchG bewirkt auch keine unerlaubte Diskriminierung von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen.