§ 18 UGB, § 29 UGB
Die Unterscheidbarkeit von Firmen innerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde als Frage der konkreten Irreführungseignung ist nicht nach § 18 Abs 2 UGB, sondern nur nach § 29 UGB als lex specialis zu prüfen.
Hinsichtlich des mit den Firmenteilen „Farm“ und „Landwirt“ assoziierten Wortsinns besteht eine ausreichende Unterscheidbarkeit, weil es sich bei „Farm“ (Bauernhof, landwirtschaftlicher Betrieb) um eine Betriebsart und bei „Landwirt“ um eine Berufsbezeichnung handelt.