§ 863 ABGB, § 901 ABGB, § 23 Abs 7 AngG
Ist die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig, trifft den Arbeitgeber die Beweislast, die Gründe für den Ausschluss des Anspruchs auf Abfertigung zu beweisen. Ein Irrtum über die Pflicht zur Zahlung einer Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung ist ein unbeachtlicher Motivirrtum.