§ 16 GmbHG, § 18 GmbHG, § 50 GmbHG
Der entgegen eines nach § 50 Abs 4 GmbHG zustimmungsberechtigten Gesellschafters gefasste Abberufungsbeschluss ist bloß anfechtbar.
Entsandte Geschäftsführer sind ebenso grundsätzlich gesamtvertretungsbefugt.
§ 16 GmbHG, § 18 GmbHG, § 50 GmbHG
Der entgegen eines nach § 50 Abs 4 GmbHG zustimmungsberechtigten Gesellschafters gefasste Abberufungsbeschluss ist bloß anfechtbar.
Entsandte Geschäftsführer sind ebenso grundsätzlich gesamtvertretungsbefugt.