§ 11 GenRevG, § 203 UGB
Für die Auslegung von § 11 GenRevG ist die zu § 276 UGB entwickelte Lehre und Rechtsprechung sinngemäß heranzuziehen.
Die Abbruchkosten von – nach dem Erwerb der Liegenschaft vom Erwerber errichteten und jahrelang vermieteten – Wohngebäuden sind nicht nach § 203 Abs 3 UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren.