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Bilanzielle Behandlung von Abbruchkosten; Genossenschaftsrevision

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2022/9wbl 2022, 51 Heft 1 v. 26.1.2022

§ 11 GenRevG, § 203 UGB

Für die Auslegung von § 11 GenRevG ist die zu § 276 UGB entwickelte Lehre und Rechtsprechung sinngemäß heranzuziehen.

Die Abbruchkosten von – nach dem Erwerb der Liegenschaft vom Erwerber errichteten und jahrelang vermieteten – Wohngebäuden sind nicht nach § 203 Abs 3 UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren.

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