§ 18 UGB, § 29 UGB
Branchen- oder Gattungsbezeichnungen besitzen schon auch wegen des Freihaltebedürfnisses des Verkehrs keine ausreichende Unterscheidungskraft.
§ 18 UGB, § 29 UGB
Branchen- oder Gattungsbezeichnungen besitzen schon auch wegen des Freihaltebedürfnisses des Verkehrs keine ausreichende Unterscheidungskraft.