§ 225e AktG, § 2 GesAusG, § 6 GesAusG
§ 225e Abs 4 AktG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, als ein Rekurs (RevRekurs) eines Antragstellers den übrigen Antragstellern nicht zuzustellen ist. Diese haben auch kein Recht, dazu eine Rekursbeantwortung (RevRekursbeantwortung) zu erstatten.