Der Gesetzgeber hat mit § 80 Abs 2 und Abs 2a ElWOG idF BGBl Nr. I 7/2022 ein gesetzliches Recht der Stromlieferanten zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Strompreisen für bestimmte Kundengruppen eingefügt. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Bedeutung und der Auslegung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen.