§ 1 Abs 1 IESG, § 1 Abs 6 IESG
Die Berechtigung, ein Unternehmen zu verwalten, wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen und es nach außen zu vertreten, führt für sich allein nicht mehr zum Ausschluss aus der Insolvenz-Entgeltsicherung. Beschränkt sich der Wirkungskreis einer Angestellten, die zur Verlassenschaftskuratorin bestellt wurde, auf die Aufgaben einer Filialleiterin, besteht Anspruch auf Insolvenzentgelt.