Mit seinem Urteil in den Verb Rs YouTube und Cyando hält der EuGH fest, dass Betreiber von Online-Video- und Sharehosting-Plattformen bei urheberrechtswidrigem Inhalt ihrer Nutzer grundsätzlich nicht selbst eine urheberrechtlich verbotene öffentliche Wiedergabe vornehmen. Weiters kommen sie in den Genuss des Haftungsprivilegs der E-Commerce-RL 2000/31/EG . Der nachstehende Beitrag lotet die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit solcher Plattformen aus.