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Aktuelle Rechtsentwicklung zum Bildnisschutz nach § 78 UrhG

Aufsätzevon ao. Univ.-Prof. DDr. Gerwin Haybäck1)1)Der Beitrag stellt, in der Absicht der Erhaltung der lebendigen Vortragsform, eine ausführlichere und um Literatur und Judikatur ergänzte Version des vom Autor am 14. November 2019 vor der „Salzburger Juristischen Gesellschaft“ gehaltenen gleichnamigen Vortrags dar.wbl 2020, 53 Heft 2 v. 15.2.2020

§ 78 ist eine persönlichkeitsrechtliche Bestimmung im UrhG, die im Einzelfall (arbiträr) gerichtlich auszudifferenzieren und daher seit langem heftig umstritten ist. Der Beitrag untersucht anhand der Rechtspraxis die Abwägung des Abgebildeten- mit dem (medialen) Veröffentlichungsinteresse. Über „Ausstrahlungswirkungen“ dieser Norm (wie Anlass zur Missdeutung, Zustimmung und Verhalten des Abgebildeten in der Öffentlichkeit) werden Entscheidungskriterien überprüft. Die Beispiele reichen von Bildmanipulation und abträglichem Begleittext über postmortalen Persönlichkeitsschutz bis zu Hasspostings in Sozialen Medien (wie zB in der jüngsten EuGH-E „miese Volksverräterin“), sodass für Spannung gesorgt ist.

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