Der Beitrag geht der Frage nach, ob eine nachträgliche Aufnahme einer statutarischen Schiedsanordnung durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss Art 6 EMRK-konform ist. Die bereits vielfach und umfassend dargelegten gesellschaftsrechtlichen Pro- und Kontrameinungen zur Zulässigkeit solch einer nachträglichen Aufnahme einer Schiedsklausel werden nicht thematisiert. Es wird vielmehr von der Prämisse einer solchen Zulässigkeit aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ausgegangen und somit auf verfassungsrechtlicher Ebene angesetzt, um unter Einbeziehung der EGMR-Rsp zu untersuchen, ob eine nachträgliche Aufnahme einer Schiedsklausel durch qualifizierten Mehrheitsentscheid überhaupt Art 6 EMRK-konform ist.