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Die nachträgliche Aufnahme einer statutarischen Schiedsklausel durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss im Lichte des Art 6 EMRK1)1)Es wird nicht thematisiert, welchen Mindestinhalt die Schiedsklausel aufzuweisen hat oder auf welche Weise die Gesellschafter in die Konstituierung des Schiedsgerichts und ein darauffolgendes Schiedsverfahren einzubinden sind. Gleichfalls wird auf die Problematik der Verbraucherschutzbestimmung des § 617 ZPO im Gesellschaftsrecht nicht eingegangen.

Aufsätzevon Univ.-Ass. Mag. Stephanie Rohmann**Ein herzliches Dankeschön gebührt Herrn Univ.-Prof. Dr. RA Hubertus Schumacher für seine wertvollen Anmerkungen.wbl 2020, 66 Heft 2 v. 15.2.2020

Der Beitrag geht der Frage nach, ob eine nachträgliche Aufnahme einer statutarischen Schiedsanordnung durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss Art 6 EMRK-konform ist. Die bereits vielfach und umfassend dargelegten gesellschaftsrechtlichen Pro- und Kontrameinungen zur Zulässigkeit solch einer nachträglichen Aufnahme einer Schiedsklausel werden nicht thematisiert. Es wird vielmehr von der Prämisse einer solchen Zulässigkeit aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ausgegangen und somit auf verfassungsrechtlicher Ebene angesetzt, um unter Einbeziehung der EGMR-Rsp zu untersuchen, ob eine nachträgliche Aufnahme einer Schiedsklausel durch qualifizierten Mehrheitsentscheid überhaupt Art 6 EMRK-konform ist.

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