§ 78 ist eine persönlichkeitsrechtliche Bestimmung im UrhG, die im Einzelfall (arbiträr) gerichtlich auszudifferenzieren und daher seit langem heftig umstritten ist. Der Beitrag untersucht anhand der Rechtspraxis die Abwägung des Abgebildeten- mit dem (medialen) Veröffentlichungsinteresse. Über „Ausstrahlungswirkungen“ dieser Norm (wie Anlass zur Missdeutung, Zustimmung und Verhalten des Abgebildeten in der Öffentlichkeit) werden Entscheidungskriterien überprüft. Die Beispiele reichen von Bildmanipulation und abträglichem Begleittext über postmortalen Persönlichkeitsschutz bis zu Hasspostings in Sozialen Medien (wie zB in der jüngsten EuGH-E „miese Volksverräterin“), sodass für Spannung gesorgt ist.