§ 99d BWG, § 9 VStG
In Abkehr vom Amtswegigkeitsprinzip sieht § 99d BWG ein Ermessen der FMA vor („kann ... verhängen“), juristische Personen als unmittelbare Strafadressaten zu verfolgen sowie gegebenenfalls zu bestrafen.
Da die juristische Person nicht selbst handeln kann, ist ihre Strafbarkeit gem § 99d BWG eine Folge des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer Führungsperson. Demgemäß ist für die Wirksamkeit der gegen die juristische Person gerichteten Verfolgungshandlung die genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person vonnöten.