§ 15 TKG 2003
Eine Anzeigepflicht gem § 15 Abs 1 TKG 2003 besteht auch dann, wenn die Absicht des betreffenden Unternehmens darauf gerichtet ist, das Kommunikationsnetz bzw den Kommunikationsdienst der Öffentlichkeit mittelbar im Wege einer Tochtergesellschaft des Konzerns zugänglich zu machen.