§ 2 UWG, § 9 Abs 4 UWG, § 151 PatG analog
§ 2 UWG:
Ein „R im Kreis“ wird allgemein als Hinweis auf eine registrierte Marke verstanden. Ein derartiger Schutzrechtshinweis richtet sich sowohl an Mitbewerber, um sie auf das Bestehen des Markenrechts aufmerksam zu machen als auch an die potentiellen Kunden des Werbenden.