§ 10 UWG
Übliche Vorteilsgewährungen geringen Umfangs („sozialadäquate Zuwendungen“) erfüllen die Voraussetzungen des § 10 UWG nicht. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass bei einer nicht geringfügigen Zuwendung das Anstreben einer Bevorzugung durch unlauteres Verhalten des Begünstigen stets und ungeprüft zu bejahen ist. Ein Verstoß gegen § 10 UWG