§ 138 Abs 2 WGK
Eine ausdrückliche Definition des Begriffs „Kammermitglied“ findet sich im WKG nicht. Allerdings bestimmt § 2 Abs 1 WKG, dass alle physischen und juristischen Personen sowie sonstigen Rechtsträger, die (näher bestimmte) Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben, Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen