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Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2019/93wbl 2019, 301 Heft 5 v. 1.5.2019

§ 138 Abs 2 WGK

Eine ausdrückliche Definition des Begriffs „Kammermitglied“ findet sich im WKG nicht. Allerdings bestimmt § 2 Abs 1 WKG, dass alle physischen und juristischen Personen sowie sonstigen Rechtsträger, die (näher bestimmte) Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben, Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

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