Art 125 Abs 1 UMV
Für das Vorliegen des Anscheins (Rechtsschein) einer Niederlassung reicht nicht bereits das Verhalten der „Außenstelle“ allein aus, sondern es kommt auf das Verhalten beider Unternehmen an, insb also auch darauf, dass (auch) das „Stammhaus“ einen ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestand schafft.