§ 1409 ABGB
Der Übernehmer haftet grundsätzlich nicht für neue, erst nach der Übernahme des Vermögens entstandene Schulden. Allerdings genügt, dass die Schulden bei der Übergabe des Vermögens bedingt oder betagt bestanden haben, mag auch die Bedingung erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sein.