§ 1409 ABGB, § 38 UGB
Ein bloßer Rechtsschein (äußerer Tatbestand der Unternehmensübernahme) genügt nicht, um eine Haftung nach § 1409 ABGB zu begründen. Dies gilt umso mehr für eine Haftung nach § 38 UGB.
OGH, 23.08.2018, 4 Ob 126/18k
§ 1409 ABGB, § 38 UGB
Ein bloßer Rechtsschein (äußerer Tatbestand der Unternehmensübernahme) genügt nicht, um eine Haftung nach § 1409 ABGB zu begründen. Dies gilt umso mehr für eine Haftung nach § 38 UGB.
OGH, 23.08.2018, 4 Ob 126/18k