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Zur Haftung bei einer Unternehmensübernahme kraft äußeren Tatbestands

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2019/88wbl 2019, 292 Heft 5 v. 1.5.2019

§ 1409 ABGB, § 38 UGB

Ein bloßer Rechtsschein (äußerer Tatbestand der Unternehmensübernahme) genügt nicht, um eine Haftung nach § 1409 ABGB zu begründen. Dies gilt umso mehr für eine Haftung nach § 38 UGB.

OGH, 23.08.2018, 4 Ob 126/18k

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