§ 1 Abs 1 Z 1 UWG, BauproduktenVO
Ein Verstoß gegen eine generelle Norm ist grundsätzlich (nur) dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Das gilt grundsätzlich auch für Normen des (sekundären) Unionsrechts.