§ 83 GmbHG
In der Generalversammlung einer GmbH ist ein Gesellschafter über einen Antrag, einen von der Gesellschaft an diesen Gesellschafter bezahlten Betrag von diesem zurückzuverlangen, nach ständ Rspr nicht stimmberechtigt.
Auch ein gerichtlicher Vergleich ist absolut nichtig, wenn er gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 83 GmbHG bedarf keines vorausgehenden Gesellschafterbeschlusses.