Im Anschluss an die kartellrechtliche Bußgeldrechtsprechung des EuGH nehmen Teile des Schrifttums an, diese Judikatur sei auf das Privatrecht (Schadenersatz) zu übertragen. Der folgende Text wendet sich dagegen. Basierend auf der Notwendigkeit, das Wettbewerbsrecht wertungskonsistent zu begreifen, wird ua geprüft, was sich aus den §§ 18 UWG, 54 MSchG in diesem Zusammenhang ableiten lässt.