§ 1 Abs 1 Z 1 UWG, BPrBG
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Verstößen gegen das BPrBG kommt es auf die Richtigkeit der beanstandeten Gesetzesauslegung und nicht nur auf deren Vertretbarkeit an.
§ 1 Abs 1 Z 1 UWG, BPrBG
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Verstößen gegen das BPrBG kommt es auf die Richtigkeit der beanstandeten Gesetzesauslegung und nicht nur auf deren Vertretbarkeit an.