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Zur Abberufung eines Mitgliedes eines Stiftungsorganes aus wichtigem Grund

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2019/223wbl 2019, 715 Heft 12 v. 15.12.2019

§ 27 Abs 2 PSG

Ein wichtiger Grund für eine Abberufung nach § 27 Abs 2 PSG liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vor. Sie setzt grobes Verschulden voraus. Bei der Prüfung einer groben Pflichtverletzung sind auch das Schadenspotential der Fehlerentwicklung und ihr vorübergehender oder dauerhafter Charakter zu würdigen.

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