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Verlust der Parteifähigkeit einer Personengesellschaft

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2016/71wbl 2016, 221 Heft 4 v. 1.4.2016

§ 105 UGB, § 161 UGB, § 19 ZPO, § 23 ZPO, § 155 ZPO, § 234 ZPO, § 235 ZPO

Parteifähige Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften verlieren ihre Parteifähigkeit (erst) mit ihrer Vollbeendigung, die einerseits die Vermögenslosigkeit und andererseits die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch voraussetzt.

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