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Zur Bestellung eines Stiftungskurators

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2016/72wbl 2016, 222 Heft 4 v. 1.4.2016

§ 7 PSG, § 8 PSG, § 17 PSG, § 40 PSG

Mit Ableben des Stifters entsteht eine Privatstiftung von Todes wegen als Vorstiftung.

Die Vorstiftung ist ein Rechtsträger eigener Art, auf den – soweit möglich – die Bestimmungen des PSG Anwendung finden; sie ist rechtsfähig und parteifähig und wird vom (ersten) Stiftungsvorstand vertreten.

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