§ 2d AVRAG, § 48a SpitalsärzteG NÖ, § 94 LandesbedienstetenG NÖ
Das Land Niederösterreich als Dienstgeber eines Spitalsarztes hat im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung des Dienstnehmers keinen Anspruch auf Rückersatz jenes Entgelts, das dem Dienstnehmer während der Sonderurlaube zum Zwecke der Fortbildung fortgezahlt wurde.