ArbVG § 4 Abs 2, ArbVG § 5 Abs 3
Der Begriff „Berufsvereinigung“ in § 4 Abs 2 ArbVG verlangt sowohl auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite Überbetrieblichkeit. Einer Vereinigung, die nach ihren Statuten nur einen bestimmten Kreis von Mitgliedern offensteht und die nicht die Aufgabe hat, Arbeitsbedingungen innerhalb eines konkret definierten fachlichen Wirkungsbereiches zu regeln, kann die Kollektivvertragsfähigkeit nicht zuerkannt werden.