Seit vielen Jahren judiziert der für Wettbewerbssachen zuständige Senat des OGH, dass nur das Verleiten zum Vertragsbruch, nicht aber das Ausnutzen fremden Vertragsbruches unlauter ist. Im allgemeinen Deliktsrecht wird jedoch vom OGH schon das bloße wissentliche Ausnutzen fremden Vertragsbruches für rechtswidrig und schadenersatzbegründend gehalten. Der Aufsatz untersucht, ob beide Judikaturlinien synchronisiert werden müssen und bejahendenfalls in welche Richtung. Das ist umso mehr angezeigt, als der OGH sowohl den Gesetzesbruch als auch den Bruch eigener Verträge unter § 1 UWG auf eine nunmehr einheitliche Begründungsbasis gestellt hat.