Der OGH hat jüngst1) entschieden, dass eine Entlassung begünstigter Behinderter iSd § 2 BEinstG wegen Dienstunfähigkeit nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, inwieweit die vom OGH aufgestellten Grundsätze im Lichte des Diskriminierungsschutzes auch für die Entlassung von Menschen mit Behinderungen zu gelten haben, die nicht dem besonderen Kündigungsschutz unterliegen.