§ 16 Abs 2 GmbHG:
Die Klage auf Abberufung des Fremd-Geschäftsführers gemäß § 16 Abs 2 GmbHG ist gegen jene Gesellschafter zu richten, die gegen den Antrag auf Abberufung gestimmt haben. Das gilt auch, wenn der Fremd-Geschäftsführer Alleingesellschafter jenes Gesellschafters ist, der gegen den Antrag auf Abberufung gestimmt hat. Der Fremd-Geschäftsführer ist nicht Bekl; ihm ist lediglich vom Gericht der Streit zu verkünden.