§§ 25, 82 GmbHG:
Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften kann auch in der Bestellung von Sicherheiten für Dritte am Gesellschaftsvermögen für Forderungen gegen Gesellschafter liegen.
Verboten sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so zum Beispiel an einer Gesellschaft, an der der Gesellschafter selbst beteiligt ist.