§§ 331 ff, 333 EO
§§ 135, 145 ff UGB:
Das nach Auflösung der Gesellschaft - hier durch Kündigung eines Privatgläubigers (§ 135 UGB) - stattfindende Liquidationsverfahren erfolgt durch die Liquidatoren. Dies sind die Gesellschafter, der betreibende Privatgläubiger ist am Liquidationsverfahren nicht beteiligt.