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Zur Kündigung einer KG durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2011/59wbl 2011, 159 Heft 3 v. 14.3.2011

§§ 331 ff, 333 EO

§§ 135, 145 ff UGB:

Das nach Auflösung der Gesellschaft - hier durch Kündigung eines Privatgläubigers (§ 135 UGB) - stattfindende Liquidationsverfahren erfolgt durch die Liquidatoren. Dies sind die Gesellschafter, der betreibende Privatgläubiger ist am Liquidationsverfahren nicht beteiligt.

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