§ 18 BAG; § 25 Abs 2 KO:
Tritt ein Arbeitnehmer wegen Konkurseröffnung vorzeitig aus, wird das Ausmaß seiner Schadensersatzforderung durch die im Zeitpunkt des Austritts bestehenden Beendigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bestimmt.
Dem Lehrling, der für die Dauer der Behaltezeit kein Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat, steht als Schadenersatz nur der Schaden zu, der durch die Nichterfüllung der Behaltepflicht entstanden ist. Das ist das Entgelt bis zum Ende der fiktiven Behaltefrist.