§§ 15, 16 AngG; § 11 Abs 4 KollV Angestellte/Metallgewerbe; Judikat 33 (neu):
Mangels abweichender Vereinbarungen gebühren Sonderzahlungen nicht für Zeiten, für die kein Anspruch auf Entgelt gegen den Arbeitgeber besteht.
Aus einer im KollV vorgesehenen Aliquotierung von Sonderzahlungen für "Rumpfjahre" kann nicht der Schluss gezogen werden, dass nur in diesen Fällen eine anteilsmäßige Kürzung zu erfolgen hat und ein Anspruch auf Sonderzahlungen für entgeltfreie Zeiten besteht.