§§ 3, 4 KautSchG:
Zweck des Verbots der Darlehensgewährung durch den Dienstnehmer an den Dienstgeber in § 3 KautSchG ist es, den Dienstnehmer davor zu schützen, dass er zur Erlangung oder Aufrechterhaltung des Dienstverhält-
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§§ 3, 4 KautSchG:
Zweck des Verbots der Darlehensgewährung durch den Dienstnehmer an den Dienstgeber in § 3 KautSchG ist es, den Dienstnehmer davor zu schützen, dass er zur Erlangung oder Aufrechterhaltung des Dienstverhält-
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