§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG:
Für einen Sozialvergleich muss die anfechtende Partei nicht nur eine bestimmte Vergleichsperson namhaft machen, sondern auch eine entsprechendes Vorbringen erstatten.
Dazu gehört auch eine Darlegung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der in den Vergleich einzubeziehenden Personen einschließlich der jeweiligen Beschäftigungszeit im Betrieb und den jeweiligen individuellen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Die bloße Behauptung, ein anderer Arbeitnehmer wäre wesentlich jünger als der Gekündigte, genügt nicht.