§§861, 1153 ABGB:
Verträge und ihre Abänderungen kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen und nicht durch bloße Abwägung von Interessen und Zumutbarkeiten zustande.
Der Arbeitgeber kann eine vereinbarte Wochenarbeitszeit von 39 Stunden nicht einseitig auf 40 Stunden erhöhen.