Art 49 EG (jetzt Art 56 AEUV):
1. Art 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines MS wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die an die Bevölkerung dieses MS gerichtete Werbung für Glücksspiele verbietet, die von privaten Anbietern in anderen MS zu Erwerbszwecken veranstaltet werden.